§ 15.05 – Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden. normal normal Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. normal normal Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb des Rheins gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb des Rheins erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL). normal normal Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Jedes motorisierte Fahrzeug, das Gasöl nutzt, benötigt ein gültiges Ölkontrollbuch, das von einer zuständigen Behörde ausgestellt wird.
- Das Ölkontrollbuch muss an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden und das vorherige Buch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung bleiben.
- Öl- und fetthaltige Abfälle sowie Sonderabfälle müssen regelmäßig an zugelassene Annahmestellen abgegeben werden, wobei ein Nachweis im Ölkontrollbuch erforderlich ist.
- Fahrzeuge, die außerhalb des Rheins andere Dokumente zur Abgabe von Abfällen führen, müssen auch dort den Nachweis der Abgabe erbringen.
- Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.